Alternative Asylpolitik
1. Das Recht politisch verfolgter Menschen auf Asyl ist in Art. 16a GG und
Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU) festgeschrieben.
Die Alternative für Deutschland (AfD) erklärt dieses Recht auch für sämtliche ihrer
politischen Aktivitäten auf diesem Gebiet für bindend und begrüßt es ausdrücklich.
2. In letzter Zeit mehren sich die Fälle, bei denen Menschen
versuchen, Europa auf dem Seeweg über das Mittelmeer zu erreichen, um dort
einen Antrag auf Asyl zu stellen. Besonders vor Lampedusa (Italien) und Malta landen
mehrere hundert Menschen täglich, ebenso viele erleiden jedoch ein schreckliches
Schicksal und ertrinken aufgrund völlig ungeeigneter und überfüllter Schiffe
bei diesem Versuch.
Unter diesen „Asylsuchenden“ befindet sich jedoch nur ein verschwindend
kleiner Teil von Personen, die tatsächlich Anspruch auf Asyl haben. Laut der amtlichen
Zahlen des BAMF werden weniger als 1,5% von Ihnen als asylberechtigt anerkannt,
bei großzügiger Zurechnung aller weiteren Fälle aufgrund des AufenthG sind es
rund 25%1
Daraus folgt, dass es sich bei der übergroßen Mehrheit
dieser Menschen nicht um Asylberechtigte und sonst wie politisch Verfolgte
handelt. Diese „Flüchtlinge“ investieren aus eigenen oder geliehenen Mitteln
ca. 1.000,00 $ und finanzieren damit die skrupellosen Schlepper, die ihnen die
Überfahrt verkaufen. Sie hoffen teilweise, im Status des „Asylsuchenden“ in
einem Staat der EU wie Deutschland von staatlicher Unterstützung (Sozialhilfe)
leben zu können und zugleich durch Sparen, illegale Schwarzarbeit oder kaufmännische
Aktivitäten in Drogenhandel und Prostitution so viel dazuverdienen zu können,
dass sich ihre Investition amortisiert und sie mit dem weiteren Gewinn ihre
Familien unterhalten können.
Für 75%-98,5% (je nach Berechnung) dieser „Asylsuchenden“
stellt die Reise nach Europa also vielmehr ein (äußerst riskantes)
Geschäftsmodell dar. Unklar ist, ob ihnen das tatsächliche Risiko wirklich
bewusst ist. Sicher ist aber, dass es sich bei dieser Personengruppe nicht um „die
Ärmsten der Armen“ handelt: die können keine Finanzierung in Höhe von 1.000,00
$ vorstrecken.
Dennoch verbietet sich eine pauschale Abweisung dieser
Menschen. Allein die Tatsache, dass ein auch noch so kleiner Teil von ihnen
tatsächlich politisch verfolgt sein könnte, rechtfertigt den hohen finanziellen
und sozialen Aufwand, den die Verfahren zur Prüfung der Asylberechtigung verlangen.
Im Gegenteil:
· Wir fordern eine Intensivierung und damit Beschleunigung der Asylverfahren.
· Darüber hinaus fordern wir eine
konsequente Anwendung der Abschiebehaft bei Vorliegen von Haftgründen nach
internationalem Recht2.
Damit
allein werden wir das Problem mildern, jedoch nicht wirklich lösen können.
Das generelle Paradoxon bleibt bestehen:
Wir sind verpflichtet, politisch Verfolgten Asyl zu bieten, öffnen aber durch
die Prüfungsverfahren in den Aufnahmeländern dem Missbrauch Tür und Tor. Doch
es gibt eine Lösung.
3. Asylberechtigte
können sich innerhalb der EU selbstverständlich frei bewegen. Aus dem Recht auf
Asyl folgt aber nicht das Recht, den Aufenthaltsort für den Zeitraum bis zur
Feststellung der Asylberechtigung nach eigenem Gutdünken und Vorlieben frei
entscheiden zu können. Asylbewerber haben keinerlei Rechtsanspruch darauf, ausgerechnet
auf Lampedusa, Malta oder einem beliebigen anderen Ort innerhalb der EU auf ihr
Verfahren zu warten. Über den Ort für die Zeit der Überprüfung der
Anspruchsberechtigung entscheiden wir als aufnehmende Länder. Dazu stellen wir die
Regeln auf, da gelten für uns in Deutschland die allgemeinen Abkommen innerhalb
der EU.
Zurzeit gilt die sog. „Dublin II –Verordnung“3 der
EU, wonach derjenige Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
der die Einreise veranlasst oder nicht verhindert hat. Es ist aber sehr wohl
möglich, den Aufenthalt bis zum Beginn und für die Durchführung des
Asylverfahrens in einem anderen Land zu bestimmen. Beispielsweise durch Übernahmen
liegt die Anzahl der Asylsuchenden pro Einwohner in Deutschland weitaus höher
als in Italien; am höchsten ist sie derzeit in Schweden.
Ebenso gut möglich wäre die Wahl eines Aufenthaltsortes
außerhalb der EU, also etwa in der Schweiz oder in Norwegen. Das Interesse dieser
Länder hält sich allerdings (verständlicherweise) in Grenzen. Genauso gut kommen
aber auch andere Länder in Frage, die sich außerhalb der Europäischen Union und
außerhalb Europas befinden. Wenn es gelingt, in außereuropäischen Ländern
Auffanglager zu errichten, in denen allen Anforderungen eines menschenwürdigen
Lebens gemäß Art. 1 GG Rechnung getragen wird, so wäre dem Asylrecht Genüge
getan, ohne für Abenteurer Anreize zu schaffen, rechtswidrig und unter Vorspiegelung
falscher Tatsachen einen lukrativen Aufenthalt in den Ländern der Europäischen
Union zu erschleichen.
Einen ähnlichen Vorschlag hat bereits 2004 der damalige
Innenminister, Otto Schily gemacht4: er wollte Auffanglager in
Nordafrika5 errichten lassen, um die gefährlichen und häufig
todbringenden Überfahrten zu beenden. Die Partei der GRÜNEN hat dies damals
verhindert.
Das hier vorgelegte Modell hingegen geht über diesen
Vorschlag noch hinaus:
Die Zeitspanne vom
Asylantrag bis zur Entscheidung kann grundsätzlich für alle Asylbewerber, auch
für solche, die sich bereits in der EU befinden, in Ländern außerhalb Europas
verbracht werden.
Die wenigen Asyl- bzw. Aufenthaltsberechtigten unter den
Asylsuchenden können nach Abschluss des Verfahrens in die EU bzw. nach
Deutschland einreisen und genießen dort Asyl. Damit ist der Verpflichtung aus
GG, AufenthG und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in vollem
Umfang Genüge getan. Dadurch unterscheidet sich dieses Modell auch von der
„pazifischen Lösung“, wie sie in Australien praktiziert wird. Dort gibt es
Vereinbarungen mit Papua-Neuguinea6 und dem Inselstaat Nauru7,
die dafür sorgen, dass auch die Asylberechtigten (also nach erfolgreichem
Verfahren) außerhalb des Landes bleiben.
4. Bei einem solchen Modell stellt sich selbstverständlich
sofort die Frage nach den Kosten der organisatorischen Durchführung sowie nach der
Bereitwilligkeit von Drittländern, solche Auffanglager einzurichten.
Dabei sollte aber bedacht werden, dass die Kosten bei einer
Überprüfung in einem europäischen Land schon erheblich sind: Fahrt- und
Flugkosten vom Ankunfts- zum Aufenthaltsland, dazu Kosten für Unterkunft,
Unterhalt und Sicherheit auf dem Preisniveau der Aufenthaltsländer. Selbst wenn
die Transportkosten in Länder außerhalb der EU in Einzelfällen höher sein
sollten, die Gesamtkosten dürften die bisherigen Aufwendungen kaum übersteigen.
Nun zahlt die Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahrzehnten
Entwicklungshilfe in enormer Höhe, zuletzt (2012) über 13 Milliarden € pro Jahr8.
Zuständig dafür ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung, BMZ. Über den Sinn dieser Zahlungen ist schon oft gestritten
worden, die Meinungen klaffen weit auseinander. Von vielen Seiten, vor allem
aus dem Lager des linken Parteienspektrums wird immer wieder die Erwartung an
das BMZ herangetragen, durch Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung den
Wohlstand und das Wohlergehen der Bevölkerung in unterentwickelten Ländern so weit
voran zu bringen, dass das Begehren, in Staaten der EU Aufnahme zu finden,
zurückgeht.
Was den Wohlstand betrifft, ist dies eine Illusion. Mehr als
die schlimmsten Folgen der Armut und Unterentwicklung zu lindern, ist
finanziell vollkommen ausgeschlossen. Es ist aber durchaus folgerichtig, die
Zuständigkeit dem BMZ zu übertragen. Allein der Benennung des Ministeriums
„BMZ“ nach wäre es nur konsequent, wenn die Zusammenarbeit auch ein gewisses
Moment von Gegenseitigkeit enthielte. So könnte das BMZ durch eine Konzentration
ihrer Fördermaßnahmen auf die Länder, die nicht künstlich neue Asylgründe
produzieren (etwa durch strafrechtliche Verfolgung von Homosexuellen) darauf
hinwirken, das Wohlergehen vieler Menschen in unterentwickelten Ländern zu
fördern.
Vor allem aber ließe sich die Entwicklungshilfe auf diejenigen
Länder fokussieren, die auch in unserem Sinne mit uns zusammenarbeiten, dass
sie die Einrichtung entsprechender Auffanglager zulassen. Ein Großteil unserer
Entwicklungsleistungen wie die Errichtung von Meerwasserentsalzungsanlagen, der
Aufbau kompletter Siedlungen mit der erforderlichen Infrastruktur etc. käme dann
vorrangig den Ländern zugute, die im Gegenzug den Aufenthalt der Asylbewerber
in ihrem Land zulassen. Bei konsequenter Anwendung dieses Prinzips ist daher
sogar mit einer Verringerung der Gesamtkosten zu rechnen.
Wir helfen denjenigen
Ländern bei ihrer wirtschaftlichen Entwicklung,
die uns unterstützen, denen
zu helfen, die politisch verfolgt werden.
Anmerkungen und Quellen:
1 Aktuelle Zahlen zu Asyl. Ausgabe September 2013. Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/statistik-anlage-teil-4-aktuelle-zahlen-zu-asyl.pdf?__blob=publicationFile
2 Entsprechend der
Dubin-III Verordnung erfolgt eine Inhaftnahme bei Vorliegen von einem der folgenden
Haftgründe: 1.Ungeklärte Identität, 2. Beweissicherung im Asylverfahren, 3.
Prüfung des Einreiserechtes, 4. Verspätete Asylantragsstellung, 5.
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 6. Dublinverfahren.
3 Ab 2014 „Dublin III“: Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“.
4 Quelle: F.A.Z.-Gastbeitrag: Afrikas Probleme in Afrika lösen. Bundesinnenminister Otto Schily, 23.07.2004
5 Ähnliche Versuche Italiens gab es auch mit dem Libyen des Muammar al-Gaddafi seit 2008. Diese wurden jedoch aufgrund der unmenschlichen Verhältnisse in den libyschen Lagern gestoppt.
7 http://www.dw.de/australien-schiebt-fl%C3%BCchtlinge-auch-nach-nauru-ab/a-16995960
8 Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ),
http://www.bmz.de/de/ministerium/zahlen_fakten/Geber_im_Vergleich_2012.pdf