Alternative Asylpolitk



Alternative Asylpolitik

1. Das Recht politisch verfolgter Menschen auf Asyl ist in Art. 16a GG und Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU) festgeschrieben. Die Alternative für Deutschland (AfD) erklärt dieses Recht auch für sämtliche ihrer politischen Aktivitäten auf diesem Gebiet für bindend und begrüßt es ausdrücklich.

2. In letzter Zeit mehren sich die Fälle, bei denen Menschen versuchen, Europa auf dem Seeweg über das Mittelmeer zu erreichen, um dort einen Antrag auf Asyl zu stellen. Besonders vor Lampedusa (Italien) und Malta landen mehrere hundert Menschen täglich, ebenso viele erleiden jedoch ein schreckliches Schicksal und ertrinken aufgrund völlig ungeeigneter und überfüllter Schiffe bei diesem Versuch.
Unter diesen „Asylsuchenden“ befindet sich jedoch nur ein verschwindend kleiner Teil von Personen, die tatsächlich Anspruch auf Asyl haben. Laut der amtlichen Zahlen des BAMF werden weniger als 1,5% von Ihnen als asylberechtigt anerkannt, bei großzügiger Zurechnung aller weiteren Fälle aufgrund des AufenthG sind es rund 25%1
Daraus folgt, dass es sich bei der übergroßen Mehrheit dieser Menschen nicht um Asylberechtigte und sonst wie politisch Verfolgte handelt. Diese „Flüchtlinge“ investieren aus eigenen oder geliehenen Mitteln ca. 1.000,00 $ und finanzieren damit die skrupellosen Schlepper, die ihnen die Überfahrt verkaufen. Sie hoffen teilweise, im Status des „Asylsuchenden“ in einem Staat der EU wie Deutschland von staatlicher Unterstützung (Sozialhilfe) leben zu können und zugleich durch Sparen, illegale Schwarzarbeit oder kaufmännische Aktivitäten in Drogenhandel und Prostitution so viel dazuverdienen zu können, dass sich ihre Investition amortisiert und sie mit dem weiteren Gewinn ihre Familien unterhalten können.
Für 75%-98,5% (je nach Berechnung) dieser „Asylsuchenden“ stellt die Reise nach Europa also vielmehr ein (äußerst riskantes) Geschäftsmodell dar. Unklar ist, ob ihnen das tatsächliche Risiko wirklich bewusst ist. Sicher ist aber, dass es sich bei dieser Personengruppe nicht um „die Ärmsten der Armen“ handelt: die können keine Finanzierung in Höhe von 1.000,00 $ vorstrecken.
Dennoch verbietet sich eine pauschale Abweisung dieser Menschen. Allein die Tatsache, dass ein auch noch so kleiner Teil von ihnen tatsächlich politisch verfolgt sein könnte, rechtfertigt den hohen finanziellen und sozialen Aufwand, den die Verfahren zur Prüfung der Asylberechtigung verlangen. Im Gegenteil:

· Wir fordern eine Intensivierung und damit Beschleunigung der Asylverfahren.

· Darüber hinaus fordern wir eine konsequente Anwendung der Abschiebehaft bei Vorliegen von Haftgründen nach internationalem Recht2.

Damit allein werden wir das Problem mildern, jedoch nicht wirklich lösen können.
Das generelle Paradoxon bleibt bestehen: Wir sind verpflichtet, politisch Verfolgten Asyl zu bieten, öffnen aber durch die Prüfungsverfahren in den Aufnahmeländern dem Missbrauch Tür und Tor. Doch es gibt eine Lösung.
3. Asylberechtigte können sich innerhalb der EU selbstverständlich frei bewegen. Aus dem Recht auf Asyl folgt aber nicht das Recht, den Aufenthaltsort für den Zeitraum bis zur Feststellung der Asylberechtigung nach eigenem Gutdünken und Vorlieben frei entscheiden zu können. Asylbewerber haben keinerlei Rechtsanspruch darauf, ausgerechnet auf Lampedusa, Malta oder einem beliebigen anderen Ort innerhalb der EU auf ihr Verfahren zu warten. Über den Ort für die Zeit der Überprüfung der Anspruchsberechtigung entscheiden wir als aufnehmende Länder. Dazu stellen wir die Regeln auf, da gelten für uns in Deutschland die allgemeinen Abkommen innerhalb der EU.
Zurzeit gilt die sog. „Dublin II –Verordnung“3 der EU, wonach derjenige Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, der die Einreise veranlasst oder nicht verhindert hat. Es ist aber sehr wohl möglich, den Aufenthalt bis zum Beginn und für die Durchführung des Asylverfahrens in einem anderen Land zu bestimmen. Beispielsweise durch Übernahmen liegt die Anzahl der Asylsuchenden pro Einwohner in Deutschland weitaus höher als in Italien; am höchsten ist sie derzeit in Schweden.
Ebenso gut möglich wäre die Wahl eines Aufenthaltsortes außerhalb der EU, also etwa in der Schweiz oder in Norwegen. Das Interesse dieser Länder hält sich allerdings (verständlicherweise) in Grenzen. Genauso gut kommen aber auch andere Länder in Frage, die sich außerhalb der Europäischen Union und außerhalb Europas befinden. Wenn es gelingt, in außereuropäischen Ländern Auffanglager zu errichten, in denen allen Anforderungen eines menschenwürdigen Lebens gemäß Art. 1 GG Rechnung getragen wird, so wäre dem Asylrecht Genüge getan, ohne für Abenteurer Anreize zu schaffen, rechtswidrig und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen lukrativen Aufenthalt in den Ländern der Europäischen Union zu erschleichen.
Einen ähnlichen Vorschlag hat bereits 2004 der damalige Innenminister, Otto Schily gemacht4: er wollte Auffanglager in Nordafrika5 errichten lassen, um die gefährlichen und häufig todbringenden Überfahrten zu beenden. Die Partei der GRÜNEN hat dies damals verhindert.

Das hier vorgelegte Modell hingegen geht über diesen Vorschlag noch hinaus:
Die Zeitspanne vom Asylantrag bis zur Entscheidung kann grundsätzlich für alle Asylbewerber, auch für solche, die sich bereits in der EU befinden, in Ländern außerhalb Europas verbracht werden.

Die wenigen Asyl- bzw. Aufenthaltsberechtigten unter den Asylsuchenden können nach Abschluss des Verfahrens in die EU bzw. nach Deutschland einreisen und genießen dort Asyl. Damit ist der Verpflichtung aus GG, AufenthG und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in vollem Umfang Genüge getan. Dadurch unterscheidet sich dieses Modell auch von der „pazifischen Lösung“, wie sie in Australien praktiziert wird. Dort gibt es Vereinbarungen mit Papua-Neuguinea6 und dem Inselstaat Nauru7, die dafür sorgen, dass auch die Asylberechtigten (also nach erfolgreichem Verfahren) außerhalb des Landes bleiben.

4. Bei einem solchen Modell stellt sich selbstverständlich sofort die Frage nach den Kosten der organisatorischen Durchführung sowie nach der Bereitwilligkeit von Drittländern, solche Auffanglager einzurichten.
Dabei sollte aber bedacht werden, dass die Kosten bei einer Überprüfung in einem europäischen Land schon erheblich sind: Fahrt- und Flugkosten vom Ankunfts- zum Aufenthaltsland, dazu Kosten für Unterkunft, Unterhalt und Sicherheit auf dem Preisniveau der Aufenthaltsländer. Selbst wenn die Transportkosten in Länder außerhalb der EU in Einzelfällen höher sein sollten, die Gesamtkosten dürften die bisherigen Aufwendungen kaum übersteigen.
Nun zahlt die Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahrzehnten Entwicklungshilfe in enormer Höhe, zuletzt (2012) über 13 Milliarden € pro Jahr8. Zuständig dafür ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, BMZ. Über den Sinn dieser Zahlungen ist schon oft gestritten worden, die Meinungen klaffen weit auseinander. Von vielen Seiten, vor allem aus dem Lager des linken Parteienspektrums wird immer wieder die Erwartung an das BMZ herangetragen, durch Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung den Wohlstand und das Wohlergehen der Bevölkerung in unterentwickelten Ländern so weit voran zu bringen, dass das Begehren, in Staaten der EU Aufnahme zu finden, zurückgeht.
Was den Wohlstand betrifft, ist dies eine Illusion. Mehr als die schlimmsten Folgen der Armut und Unterentwicklung zu lindern, ist finanziell vollkommen ausgeschlossen. Es ist aber durchaus folgerichtig, die Zuständigkeit dem BMZ zu übertragen. Allein der Benennung des Ministeriums „BMZ“ nach wäre es nur konsequent, wenn die Zusammenarbeit auch ein gewisses Moment von Gegenseitigkeit enthielte. So könnte das BMZ durch eine Konzentration ihrer Fördermaßnahmen auf die Länder, die nicht künstlich neue Asylgründe produzieren (etwa durch strafrechtliche Verfolgung von Homosexuellen) darauf hinwirken, das Wohlergehen vieler Menschen in unterentwickelten Ländern zu fördern.

Vor allem aber ließe sich die Entwicklungshilfe auf diejenigen Länder fokussieren, die auch in unserem Sinne mit uns zusammenarbeiten, dass sie die Einrichtung entsprechender Auffanglager zulassen. Ein Großteil unserer Entwicklungsleistungen wie die Errichtung von Meerwasserentsalzungsanlagen, der Aufbau kompletter Siedlungen mit der erforderlichen Infrastruktur etc. käme dann vorrangig den Ländern zugute, die im Gegenzug den Aufenthalt der Asylbewerber in ihrem Land zulassen. Bei konsequenter Anwendung dieses Prinzips ist daher sogar mit einer Verringerung der Gesamtkosten zu rechnen.


Wir helfen denjenigen Ländern bei ihrer wirtschaftlichen Entwicklung,
die uns unterstützen, denen zu helfen, die politisch verfolgt werden.





Anmerkungen und Quellen:


2 Entsprechend der Dubin-III Verordnung erfolgt eine Inhaftnahme bei Vorliegen von einem der folgenden Haftgründe: 1.Ungeklärte Identität, 2. Beweissicherung im Asylverfahren, 3. Prüfung des Einreiserechtes, 4. Verspätete Asylantragsstellung, 5. Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 6. Dublinverfahren.

3 Ab 2014 „Dublin III“: Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“.

4 Quelle: F.A.Z.-Gastbeitrag: Afrikas Probleme in Afrika lösen. Bundesinnenminister Otto Schily, 23.07.2004

5 Ähnliche Versuche Italiens gab es auch mit dem Libyen des Muammar al-Gaddafi seit 2008. Diese wurden jedoch aufgrund der unmenschlichen Verhältnisse in den libyschen Lagern gestoppt.

7 http://www.dw.de/australien-schiebt-fl%C3%BCchtlinge-auch-nach-nauru-ab/a-16995960

8 Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ),
http://www.bmz.de/de/ministerium/zahlen_fakten/Geber_im_Vergleich_2012.pdf